Veröffentlichung FAQ „KI und Mitbestimmung“ von Prof. Peter Wedde

Das FAQ „KI und Mitbestimmung“ von Prof. Peter Wedde gibt Antworten auf die drängendsten betriebsverfassungs- und datenschutzrechtlichen Fragen und bildet eine solide Informationsgrundlage für die betriebliche Mitbestimmung. Zur Veröffentlichung des FAQs hat Liv Oßwald ein kurzes Interview mit Prof. Wedde geführt, in dem er folgende Fragen beantwortet hat: Warum war es für Sie wichtig, das FAQ zu schreiben? Was macht die Mitbestimmung von KI besonders? Was möchten Sie Betriebs- und Personalrät*innen bei der Regelung des KI-Einsatzes mit auf den Weg geben?

 

Liv Oßwald: Warum war es für Sie wichtig, das FAQ zu schreiben?

Prof. Peter Wedde: Ein Grund dafür war, dass einige Ergebnisse der Betriebsratsumfrage überraschend waren. Vielfach wurde von Betriebsräten dort angemerkt, dass sie nicht wissen, wie sie an Informationen zu KI-Anwendungen kommen. Dabei ging es zumeist um einen praktischen Aspekt: „Der Arbeitgeber sagt uns nichts, wir bekommen nichts.“ Aber ich hatte das Gefühl, dass in den Antworten von Betriebsräten ein bisschen Verzweiflung mitschwingt: „Wir wissen gar nicht, wie wir es anstellen sollen.“ Zwar enthält das Betriebsverfassungsrecht für Betriebsräte umfassende Informationsrechte, aber anscheinend herrscht – bezogen auf deren Anwendung und die hieraus folgenden Erkenntnismöglichkeiten zu KI – eine große Unsicherheit. Das war der Grund, der zu der Überlegung führte, Betriebsräten außerhalb des Gutachtensstils zu verdeutlichen, dass bezüglich der Unterrichtung über geplante KI-Anwendungen keine neue rechtliche Situation besteht, dass sie auch zu diesem Thema umfassende Informationsrechte haben und dass sie diese auch ausschöpfen müssen. Die bestehende Verunsicherung gibt es offensichtlich auch bezüglich der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Mitbestimmungsrechte. Hierzu gab es in den Rückläufen der Umfrage oft die Aussage: „Wir wissen gar nicht, was wir machen sollen.“ Aus juristischer Sicht ist diese Unsicherheit mit Blick auf vorhandene Mitbestimmungsrechte eigentlich nicht nachvollziehbar. Beispielsweise besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz bezogen auf technische Einrichtungen immer ein Mitbestimmungsrecht, wenn hiermit Verhaltens- oder Leistungskontrollen auch nur theoretisch möglich sind. Bei der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten mit KI-Anwendungen wird dies immer der Fall sein. Da die Antworten auf die Umfrage nicht nur hinsichtlich dieses Mitbestimmungsrechts auf das Bestehen einer großen Unsicherheit hinweisen, lag es aus meiner Sicht nah, kein akademisches Gutachten zum Thema „KI-Anwendungen und Mitbestimmung“ zu schreiben, sondern einen Text, den Betriebsräte ganz praktisch verwenden können und in dem sie klare und verständliche Antworten auf Anfragen bekommen wie: Was muss ich tun, wenn KI kommt? Wie komme ich an Informationen? Was kann ich mitbestimmen? Das Verfassen eines „FAQ“ schien mir zielführender als ein klassisches Rechtsgutachten.

Liv Oßwald: Was macht die Mitbestimmung von KI besonders?

Prof. Peter Wedde: Bei KI-Anwendungen handelt es sich um nichts anderes als eine neue Software, zu denen viele Betriebsräte seit Jahren erfolgreich wirksame Betriebsvereinbarungen abgeschlossen haben. Neu sind allerdings die Veränderungsmöglichkeiten, die insbesondere "selbstlernenden“ KI-Anwendungen eigen sind: Früher hatten es Betriebsräte regelmäßig mit Software oder mit technischen Einrichtungen wie Videokameras zu tun, die in bestimmten Versionen auf den Markt kamen. Dies hat sich in den letzten zehn Jahren mit der Ausbreitung von „Software as a Services (SaaS)“ und der Nutzung der „Cloud“ als zentrale Plattform für Software-Anwendungen, die ständige Veränderungen möglich machen, grundlegend verändert. Dennoch waren und sind hier die bestehenden Verarbeitungsmöglichkeiten noch weitgehend festgelegt und nachvollziehbar, etwa bei Software im Personalbereich. Bei KI-Anwendungen führt insbesondere die Möglichkeit der automatischen Verbesserung und Optimierung zu einer grundlegend neuen Situation, weil aufgrund der eingesetzten KI-Software nun plötzlich alles im Fluss ist: Aus statischer Software mit fest definierten oder definierbaren Funktionen werden „selbstlernende Programme“, deren Abläufe weder für die Hersteller noch für die Anwender nachvollziehbar und transparent sind. Der Begriff des „Selbstlernens“ steht in diesem Zusammenhang für clever geschriebene Rechenregeln, die dazu führen, dass sich die KI-Software verändert. Um ein intellektuelles „Lernen“ geht es hierbei nicht, sondern nur um eine ständige Optimierung der verwendeten Programme. Derartige Funktionen sind für alle IT-Nutzer und damit auch für Betriebsräte eine neue Welt und das Potential der möglichen KI-Anwendungen ist je nach Sichtweise überraschen, erschreckend oder sogar angstmachend. Was die KI tatsächlich kann, ist oft nicht mehr greifbar. Die hieraus resultierenden Unsicherheiten findet man allerdings nicht nur bei Betriebsräten sondern auch bei Arbeitgebern. Auch diese wissen vielfach nicht, was in KI-Anwendungen steckt.

Liv Oßwald: Was möchten Sie Betriebs- und Personalräten bei der Regelung des KI-Einsatzes mit auf den Weg geben?

Prof. Peter Wedde: Das Erste ist: Keine Panik! In Vorträgen ergänze ich diesen Rat immer mit der Feststellung: „Auch KI ist nur eine Software, die geregelt werden kann“. Ich weiß zwar, dass das eine grobe Vereinfachung bzw. eine Untertreibung ist. Aber neue KI-Anwendungen können und müssen mit bewährten kollektivrechtlichen Methoden geregelt werden. Und deswegen rate ich Betriebs- und Personalräten: Packt das Thema offensiv an und regelt es. Verdeutlicht Arbeitgebern, dass gemeinsam geschaffene, vernünftige Regelungen und Vereinbarungen trotz gegenteiliger Positionen zu Einzelthemen dafür sorgen können, dass KI-Anwendungen vernünftig ins Laufen kommen und dass sie von allen Beschäftigten als hilfreich akzeptiert werden. Das setzt allerdings bezogen auf eine neue Technik wie KI voraus, dass die Betriebsparteien auch jenseits von formalen Vorgaben im Betriebsverfassungs- oder in den Personalvertretungsgesetzen überlegen, welche Regelungen sinnvoll sind. Das können neben Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auch Leitlinien oder Leitplanken sein, wenn sichergestellt ist, dass diese für alle Beschäftigten verbindlich sind und dass sie allgemein eingehalten werden. In diesem Rahmen sollte auch geregelt werden, was mit KI-Anwendungen möglich ist bzw. wofür sie auf keinen Fall eingesetzt werden dürfen. Das funktioniert überall dort gut, wo die Betriebsparteien tatsächlich „vertrauensvoll“ zusammen arbeiten. Keine Chance hat ein solcher Ansatz hingegen, wo es bezogen auf die gesetzlichen Rechte von Betriebs- oder Personalräten schon jetzt permanente Streitigkeiten gibt. Dort wird die Einführung von KI-Anwendungen für Arbeitgeber schwierig werden.

 

Das FAQ „KI und Mitbestimmung“ von Prof. Peter Wedde ist auf unserer Webseite kostenlos verfügbar unter: FAQ KI-Einsatz im Betrieb (input-consulting.de)

 

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