Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG) – Herausforderung für Unternehmen und Mitbestimmungsakteure

Nach langen Kämpfen und dem Beschluss des Bundestages im Juni 2021 kommt seit Beginn dieses Jahres das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu Anwendung, um Menschenrechtsverletzung und Umweltschäden durch die Geschäftsaktivitäten von Unternehmen und ihren Zulieferern zu vermeiden. Claus Zanker befasst sich damit, welche konkreten Anforderungen auf die Unternehmen zukommen und welche Handlungsmöglichkeiten Arbeitnehmervertreter*innen in Aufsichtsräten haben.

(Bildquelle: pixabay)

Lange haben zivilgesellschaftliche Organisationen, Sozialverbände, Gewerkschaften und Kirchen dafür gekämpft, am 11. Juni 2021 hat es der Bundestag beschlossen und seit Beginn dieses Jahres kommt es zur Anwendung: das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Ziel des Gesetzes mit dem komplizierten Namen ist die Vermeidung von Menschenrechtsverletzung und Umweltschäden durch die Geschäftsaktivitäten von Unternehmen und ihren Zulieferern. Das LkSG verpflichtet Unternehmen in Deutschland „in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 1 LkSG). Anzuwenden sind die gesetzlichen Vorschriften bei allen Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, sofern diese im Durchschnitt 3.000 Mitarbeiter beschäftigten, die Mitarbeiterschwelle wird ab 1.1.2024 auf 1.000 Mitarbeiter*innen abgesenkt. Was dies für die Unternehmen und die Mitbestimmungsakteure bedeutet, war u.a. Thema der ver.di-Aufsichtsrätetagung, die nach zwei Jahren Corona-Pause am 16.- 17. März 2023 erstmals wieder in Präsenz in Berlin stattfand.

Markus Krajewski, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg gab in seinem Vortrag einen Überblick über Hintergründe und die wesentlichen Inhalte des LkSG. Welche konkreten Anforderungen auf die Unternehmen zukommen und welche Handlungsmöglichkeiten Arbeitnehmervertreter*innen in Aufsichtsräten haben, war das Thema eines Forums von INPUT Consulting. Leider konnte INPUT-Geschäftsführer Claus Zanker krankheitsbedingt das Forum nicht selbst durchführen, er wurde aber kurzfristig durch die ver.di-Kolleginnen Dr. Jenny Jungehülsing und Kerstin Jerchel vertreten.

Verantwortlich für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes und die Sicherstellung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten im Unternehmen ist die Geschäftsführung. Sie unterliegt hierbei der Überwachung durch den Aufsichtsrat (§111 AktG). Einer der wesentlichen Bestandteile der Sorgfaltspflichten ist die Einrichtung eines Risikomanagements und die Durchführung einer Risikoanalyse, um mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Probleme in der eigenen Lieferkette zu erkennen. Inwieweit diese Maßnahmen angemessen und wirksam sind, hat der Aufsichtsrat bzw. ein von ihm gebildeter Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 107 Abs. 3 AktG zu überprüfen.

Arbeitnehmervertreter*innen sollten insbesondere auf die ausreichende Berücksichtigung von Arbeitnehmerrechten im Rahmen der Bestimmungen des Lieferkettengesetz achten. Immerhin beziehen sich 9 der 11 in § 2 Abs. 2 LkSG genannten menschenrechtlichen Risken auf Arbeitnehmer*innnen. Zu diesen gehören Kinder- und Zwangsarbeit, die Missachtung geltender Arbeitsschutzvorschriften und der gewerkschaftlichen Koalitionsfreiheit, die Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund Geschlecht, sexueller Orientierung oder politischer Meinung oder das Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Aufsichtsräte sollten sich bei der Überwachung der Umsetzung des Gesetzes im Unternehmen eng mit dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss abstimmen. Denn mit dem Lieferkettengesetz wurden auch die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses erweitert. Durch den neu eingefügten § 106 Abs. 2 Nr. 5a BetrVG gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten nun auch „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“. Dazu muss der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss nun detailliert Auskunft geben.

 

ver.di b+b bietet in Zusammenarbeit mit INPUT Consulting Seminare zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Mitglieder in Betriebs-, Personal- und Aufsichtsräte an. Weitere Infos: https://verdi-bub.de/seminar/4397

Informationen von ver.di zum LkSG finden Sie hier: https://www.verdi.de/themen/mitbestimmung/++co++d133c4cc-a124-11ed-8cbc-001a4a160129

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